WICHTIG !
Das neue Waffengesetz ist mit 01.01.2019 nur teilweise in Kraft getreten. Alle hier nicht
erwähnten Bestimmungen, insbesondere diese über Hochkapazitäts-Magazine,
halbautomatische Gewehre, psychologische Gutachten, Schusswaffenteile, Deko-Waffen,
Schreckschusswaffen, Salutwaffen, Waffen-Zubehör, treten erst mit 14.12.2019 in Kraft!
Das neue Waffengesetz ist mit 01.01.2019 in Kraft getreten. Neben dem
“Messerverbot” für Asylwerber und Drittstaatsangehörige, wird mit 01.01.2019
erstmals genau bestimmt, was ein Sportschützenverein und ein Sportschütze ist.
Schalldämpfer sind ab sofort für Jäger erhältlich und Gewehrscheinwerfer wurden
legalisiert. Waffenhändler sind zur Meldung verdächtiger Transaktionen verpflichtet.
Justizwache-Beamte und Militärpolizisten haben nun ebenfalls einen Anspruch auf
einen Waffenpass. Weiters besteht ein Rechtsanspruch auf Erweiterung der
Waffenbesitzkarte nach fünf Jahren.
Drittstaatsangehörige
Ab sofort gilt § 11a – der “Messerverbot”-Paragraf. Demnach ist für unrechtmäßig im
Bundesgebiet aufhältige Personen und Asylwerber der Besitz von Waffen (alle, auch zB
Pfefferspray oder Messer iSd WaffG!) und Munition verboten.
Weiters ist der Besitz von Waffen und Muniton allen sonstigen in Österreich lebenden
Drittstaatsangehörigen verboten, sofern sie nicht über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt –
EU” (§ 8 Abs 1 Z 7 NAG) oder eine (Dauer-)Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
für Drittstaatsangehörige (§ 9 Abs 1 Z 2 NAG, § 9 Abs 2 Z 2 NAG) verfügen. Als in Österreich
lebend, gilt jedenfalls die Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich.
Sonstigen nicht in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen, die legal im Bundesgebiet
aufhältig sind (zB Touristen), ist der Besitz von Waffen und Munition erlaubt.
Zusammengefasst (beispielhaft)
Asylwerber verboten
Asylberechtigte verboten
Student, Nicht-EWR-Bürger verboten
EWR-Bürger ab 18 Jahren erlaubt
Touristen ab 18 Jahren erlaubt
Geschäftsreisende ab 18 Jahren erlaubt
Angehörige von EWR-Bürgern mit Aufenthaltstitel ab 18 Jahren erlaubt
Schießsport
Sportschützenverein
Ein Sportschützenverein muss, damit er als Sportschützenverein iSd § 11 Abs 2 gilt, entweder
Mitglied im Landesschützenverband des jeweiligen Bundeslandes sein, indem er seinen
Sitz hat oder mindestens über 35 Mitglieder verfügen. Zudem müssen Mitglieder dieses Vereins
mindestens einmal jährlich an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden oder
an internationalen Schießwettberwerben teilnehmen.
Ein Verein, der Mitglied im Landesschützenverband ist, muss also weder mindestens 35
Mitglieder haben, noch an Schießwettbewerben teilnehmen. Unabhängig davon können auch
Vereine gegründet werden bzw weiterbestehen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Jedoch
können dann keine Bewilligungen für die ab 14.12.2019 verbotenen Hochkapazitäts-Magazine
ausgestellt werden. Weiters sind Erweiterungen über 10 Stück Schusswaffen der Kategorie B mit
der Rechtfertigung “Ausübung des Schießsports” nicht möglich (siehe unten). Am Nachweis zum
sachgemäßen Umgang mit Waffen (Ersatz für den Waffenführerschein im Rahmen der
periodischen Überprüfung) dürfte dies jedoch wahrscheinlich nichts ändern.
Sportschützen
Ein Sportschütze muss gemäß § 11 Abs 1
ordentliches Mitglied in einem Sportschützenverein iSd § 11 Abs 2 sein.
Weiters muss der Sportschützenverein bestätigen, dass er regelmäßig
den Schießsport ausübt oder an Schießwettberwerben teilnimmt.
Damit ein Sportschütze den Schießsport iSd § 11 Abs 1 ausübt, muss er seit mindestens zwölf
Monaten “durchschnittlich mindestens” einmal monatlich den Schießsport ausüben.
Damit ein Sportschütze regelmäßig an Schießwettberwerben teilnimmt, muss er mindestens drei
Mal jährlich an Schießwettberwerben teilnehmen.
Schießsportausübende
Im Waffengesetz existiert jetzt der Begriff “Schießsportausübender”. Diese Personen sind nicht
zwingend Mitglied in einem Sportschützenverein und haben nicht die Voraussetzungen der
Sportschützen (§ 11b) zu erfüllen. Insbesondere im Rahmen von Reisen mit Schusswaffen (in
Verbindung mit dem EU-Feuerwaffenpass, insbesondere ausländische Schützen, die nach
Österreich kommen), dem Mitbringen von Schusswaffen (insbesondere durch Ausländische
Schützen) und dem Führen von ungeladenen Schusswaffen der Kategorie C von und zur
Schießstätte (siehe unten) ist lediglich von “Schießsportausübenden” die Rede.
Vorläufiges Waffenverbot
Das Vorläufige Waffenverbot im § 13 wurde erweitert. Die Polizei ist nun auch dann ermächtigt,
ein vorläufiges (dh befristetes) Waffenverbot auszusprechen, wenn der Betroffene keine Waffen
innehat bzw besitzt. Dieses vorläufige Waffenverbot gilt vier Wochen ab der Sicherstellung der
Waffen bzw ab Aussprache des Verbotes. Innerhalb dieser Frist muss die Waffenbehörde prüfen,
ob die Voraussetzungen für ein Waffenverbot iSd § 12 vorliegen. Wenn das Waffenverbot
bestätigt wird, wird darüber ein Bescheid erlassen. Wenn es nicht bestätigt wird, wird es durch
die Verstreichung der Frist, die formlose Aufhebung oder allenfalls durch die Ausfolgung der
beschlagnahmten Gegenstände aufgehoben.
Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung gemäß § 17 Abs 2 des Bundesministers für Inneres wurde wieder
auf “neuartige” Waffen bzw “neuartige” Munition eingeschränkt. Diese Änderung ist von
außerordentlicher Wichtigkeit für die Rechtssicherheit alle Waffenbesitzer, zumal ohne das Wort
“neuartige” ein Verbot aller Arten von Waffen auf Verordnungsbasis – also ohne dazu ein
ordentliches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen zu müssen – möglich wäre. Diese
überschießende Regelung wurde nach deren Einführung bei der letzten Waffengesetznovelle nun
mit dieser Novelle wieder beseitigt.
Gewehrscheinwerfer
Gewehrscheinwerfer wurden aus dem § 17 Abs 1 Z 5 gestrichen. Sie sind damit keine verbotenen
Vorrichtungen mehr. Man kann somit Scheinwerfer auf alle Arten von Schusswaffen montieren.
Eine Registrierungs-, Melde-, oder Anzeigepflicht besteht für diese Gegenstände ebenfalls nicht.
Schalldämpfer
Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles sind zwar nach § 17 Abs 1 Z 5 nach wie vor
verbotene Gegenstände, jedoch gibt es nun mit dem § 17 Abs 3b eine Ausnahme vom Verbot für
Inhaber einer Jagdkarte. Diese Ausnahme gilt ex lege. Man braucht also keine Bewilligung
beantragen. Ein interessanter Aspekt ist, dass es bei diesen Vorrichtungen zumindest bis
14.12.2019 keine Registrierungspflicht gibt. Einerseits könnte man aufgrund des neu erweiterten
- 17 Abs 3 vorletzter Satz (§ 28 wurde hinzugefügt) annehmen, dass die bisher fehlende
Registrierungspflicht für verbotene Waffen nachgebessert wurde, jedoch erst mit 14.12.2019 in
Kraft tritt (nach Ansicht des Autors). Andere direkte Quellen behaupten jedoch, dass es für
Schalldämpfer überhaupt keine Registrierungspflicht geben soll. Was letztendlich gilt, ist bis dato
unklar. Laut Informationsschreiben des BMI vom 02.01.2019 wird jedenfalls “Für die Überlassung
eines Schalldämpfers an einen Jäger […] im Regelfall die Vorlage der Jagdkarte samt allenfalls
erforderlicher Einzahlungsbestätigung ausreichend sein.” Beim Verlust der Berechtigung zur
Ausübung der Jagd, müssen diese Vorrichtungen jedenfalls innerhalb von sechs Monaten an
einen Berechtigten veräußert werden. Zudem müssen Schalldämpfer auf die selbe Weise
verwahrt werden, wie die Waffe, zu der sie gehören.
Schießstätten
Das Schießstättenprivileg des § 14 blieb zwar unangetastet, allerdings wurde im § 18
(Kriegsmaterial) klargestellt, dass das Schießstättenprivileg auch für Kriegsmaterial gilt, dass im
Eigentum einer Gebietskörperschaft steht. Personen ohne waffenrechtlicher Bewilligung dürfen
demnach auch mit genanntem Kriegsmaterial hantieren, sofern dies auf einer behördlich
genehmigten Schießstätte erfolgt, diese Personen das 18. Lebensjahr erreicht haben und gegen
diese kein Waffenverbot iSd §§ 12 oder 13 besteht. Ein interessanter Aspekt ist, dass das
Schießstättenprivileg wohl auch für alle Drittstaatsangehörigen – also auch für Personen, denen
der Waffenbesitz nach § 11a verboten ist (Asylwerber, illegal aufhältige Personen), gilt, da weder
in § 11a, noch in § 14 eine diesbezügliche Anpassung erfolgte.
Bedarf beim Waffenpass
Der Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses wurde ebenfalls angepasst. Die willkürliche
und unsachliche Kaliberbeschränkung für Polizisten wurde entfernt. Nach § 58 Abs 22 WaffG
verliert die allenfalls vorhandene Kaliber-Beschränkung bei allen Waffenpässen automatisch
seine Wirkung.
Es wurden Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache als weitere Bedarfsgruppen
hinzugefügt. Diese Personen haben nun ebenfalls das Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses,
ohne besondere Nachweise erbringen zu müssen.
Was ebenfalls neu ist, ist, dass beim Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses, von der
zuständigen Behörde eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz gestellt werden
muss, ob Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller einen
verfassungsgefährdenden Angriff begehen werde, sofern es sich nicht um eine Person der im §
22 angeführten Bedarfsgruppen handelt. Beachtlich dabei ist, dass diese Bestimmung weder
laut den Inkraftrafttretensbestimmungen des § 62 Abs 21 (01.01.2019) noch des § 62 Abs 22
(14.12.2019) in Kraft tritt bzw in Kraft getreten ist.
Waffenpass für Jäger
Der Waffenpass für Jäger ist mit der neuen Regelung des § 20 Abs 1a faktisch (aber nicht
gesetzlich) Geschichte. Nun gibt es eine ex lege Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der
Kategorie B für Inhaber einer Jagdkarte, die auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind. Diese
dürfen Schusswaffen der Kategorie B während der Ausübung der Jagd führen. Diese
Berechtigung gilt auch für den Weg von und zur Jagd. Ob sich der Jäger auf dem Weg von oder
zur Jagd befindet, soll grundsätzlich vermutet werden, wenn er eine Schusswaffe der Kategorie B
und ein “Jagdgewehr” zur selben Zeit führt. Zudem soll auch das zeitliche und örtliche
Naheverhältnis zur Beurteilung des legalen oder illegalen Führens ausschlaggebend sein. Führt
der Jäger kein “Jagdgewehr” mit sich, muss er jedenfalls begründen, weshalb er lediglich diese
Waffe führt. Grundsätzlich können Jäger nun so viele Waffen der Kategorie B führen, wie ihnen
Kategorie-B-Waffen bewilligt wurden. Es gibt auch keine Einschränkung in Bezug auf die Art der
Schusswaffe der Kategorie B. Jäger können also beliebig viele Faustfeuerwaffen und
halbautomatische Gewehre (Büchse, Flinte) führen – soweit die Waffenbesitzkarte es zulässt.
Rechtfertigung für die Waffenbesitzkarte
Die Rechtfertigungsgründe für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wurden erweitert. Bisher
war nur die Selbstverteidigung als explizite Rechtfertigung angeführt. Nun wurden auch die
Ausübung der Jagd, der Schießsport und das Sammeln von Schusswaffen als Rechtfertigung im §
22 gesetzlich verankert.
Bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte für die Ausübung des Schießsports ist allerdings zu
beachten, dass die Anforderungen des § 11b nicht erfüllt werden müssen. Die Erfüllung der
Kriterien eines Sportschützen sind laut den Erläuterungen zum Waffengesetz in jenen Fällen
maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des
Schießsports im Sinne des § 11b oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Dies ist
beispielsweise im § 17 Abs 3 zweiter Satz (Ausnahme für Hochkapazitäts-Magazine) oder auch im
- 23 Abs 2 vierter Satz (Erweiterung für Sportschützen auf mehr als zehn Stück Schusswaffen der
Kategorie B) der Fall. Nicht aber im § 22 Abs 1 Z 3, der die Ausstellung der Waffenbesitzkarte mit
der Rechtfertigung “Ausübung des Schießsport” regelt. Diese Ansicht wird dadurch untermautert,
dass im § 23 Abs 2b angeführt wird, dass beim Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte
“dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports
umfasst” – also auch jemandem, der die Voraussetzungen des § 11b nicht erfüllt – nicht mehr als
zehn Waffen bewilligt werden dürfen. Dies wäre widersprüchlich und daher ist die Angabe, den
Schießsport ausüben zu wollen ausreichend, ohne weitere (Mitgliedschafts-)Nachweise erbringen
zu müssen.
Erweiterung der Waffenbesitzkarte
Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses haben das Recht auf eine Erweiterung
auf bis zu fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B, ohne eine Rechtfertigung angeben zu
müssen (!), sofern sie über ein waffenrechtliches Dokument verfügen, dass vor mindestens fünf
Jahren ausgestellt wurde. Dies gilt für jeden der die Voraussetzungen auch in Zukunft erlangt.
Bei Erweiterungen mit der Begründung “Schießsport” auf über 10 Stück Schusswaffen der
Kategorie B muss man hinkünftig nachweisen, dass man Sportschütze iSd § 11b ist – also
ordentliches Mitglied in einem Sportschützenverein iSd § 11b Abs 2 ist und den Schießsport iSd §
11b Abs 3 ausübt. Bis einschließlich 10 Stück Schusswaffen muss man mit der Begründung
“Schießsport” lediglich Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG sein, dessen Zweck die Ausübung
des Schießsports umfasst (also kein “Sportschützenverein” iSd § 11b). Bei der letztgenannten
Regelung sind also die strengen Voraussetzungen des § 11b irrelevant. Allerdings kann diese
Erweiterung nur alle fünf Jahre ab der vorangegangenen Festsetzung der Stückzahl beansprucht
werden. Pro Erweiterung kann um maximal zwei Stück auf ein insgesamtes, maximales
Besitzkontigent von zehn Stück erweitert werden.
Beim Finden von Schusswaffen oder verbotenen Waffen iSd § 42 Abs 2 WaffG, bei denen es sich
nicht um Kriegsmaterial handelt, gilt jetzt gemäß § 42 Abs 3 eine Regelung, wonach dem Finder
einer derartigen Waffe, für diese Art von Waffe eine Waffenbesitzkarte zu erweitern oder
auzustellen ist. Nach Einschätzung des Autors gilt diese Regelung daher auch für verbotene
Waffen, da Abs 3 den Wortlaut “diese Art von Waffe” beinhaltet und nicht wie der Abs 2 auf
“Schusswaffen oder verbotene Waffen” Bezug nimmt und darüberhinaus verbotene Waffen von
der “einfachen” Behörde bewilligt und in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B (“§ 28-Meldung”)
Die Überlassunganzeige ist nun nichtmehr an die Behörde, die das Dokument des Erwerbers
ausgestellt hat, sondern an die für den Erwerber (aktuell) zuständige Behörde zu übermitteln.
Dies ist im Normalfall die Behörde, in der der Erwerber seinen Hauptwohnsitz hat. Welche die
jeweils zuständige Behörde ist, lässt sich anhand der Postleitzahl leicht feststellen (siehe
Kategorie “Fragen”). Weiters wurde eine Anzeigeverpflichtung für im Ausland erworbene
Schusswaffen der Kategorie B hinzugefügt.
Überlassen von Schusswaffen der Kategorie C
Die Regelungen sind die gleichen. Zusätzlich ist nun jedoch jede Besitzaufgabe, die keine
Veräußerung war, der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und nachzuweisen. Es ist also
(wie bisher schon) ratsam, Aufzeichnungen analog zu den Kategorie-B-Waffen über die
Veräußerung von Waffen zu führen.
Führen von ungeladenen Schusswaffen der Kategorie C
Wie bisher können Schießsportausübende (also nicht nur Sportschützen iSd § 11b)
Schusswaffen ungeladen von und zur behördlich genehmigten Schießstätte führen. Es bleibt
aber wie bisher ratsam, dies eher zu vermeiden.
Einfuhrbewilligungen
Die bisher gängige Verwaltungspraxis war, dass Einfuhrbewilligungen generell für drei Monate
gültig waren. Nunmehr wird im § 37 konkretisiert, dass diese mit einer Gültigkeitsdauer von bis
zu zwölf Monaten ausgestellt werden können.
Verdächtige Transaktionen
Gewerbetreibende haben verdächtige Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Munition der Behörde oder der Polizei zu melden, wenn der Verdacht besteht, dass diese im
Rahmen einer strafbaren Handlung verwendet werden könnten.
Veröffentlichung von Einstufungen
Auch wenn ab 14.12.2019 die sogenannten “Einstufungen” wohl nicht mehr von derselben
Bedeutung wie zuvor sein werden, sind die Bundesminister jetzt ermächtigt, Waffen-
Einstufungen von Behörden im Internet zu veröffentlichen, ohne Dabei die Daten des
Antragstellers zu veröffentlichen.
Psychologisches Gutachten
Bedienstete des österreichischen Bundesheeres müssen gemäß § 47 Abs 4a nun kein
psychologisches Gutachten erbringen, sofern sie eine Bestätigung der zuständigen
Militärbehörde vorlegen, dass sie im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung eine dem § 8
Abs 7 entsprechende psychologische Testung bereits positiv absolviert haben. Für ehemalige
Bedienstete des Bundesheeres gilt, dass die Testung nicht älter als fünf Jahre sein darf.
Personen, die im Rahmen der Stellung zum Wehrdienst eine psychologische Erstbegutachtung
absolvieren haben, sind von dieser Regelung nicht umfasst.
Sonstige Änderungen
Weiters wurden die Strafbestimmungen der §§ 50 und 51 für die neue Gesetzeslage angepasst.
Die Anforderungen für die Verlässlichkeit iSd § 8 wurden dahingehend erweitert, dass nun auch
die Anführung oder die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Verlässlichkeit
ausschließt. Im § 9 wurden die Drittstaatsangehörigen durch Verweis auf das
Fremdenpolizeigesetz genauer determiniert. Für die anlassbezogene Verlässlichkeitsprüfung iSd
- 25 Abs 2 sind nun konkrete Anhaltspunkte notwendig. Schusswaffen sollen nun gemäß § 42a,
wenn dies möglich ist, eher verwertet als vernichtet werden. Es werden hinkünftig mehr Daten
im Waffenregister erfasst. Insbesondere Umbauten und sonstige Veränderungen sollen vermerkt
werden, sowie auch Vorbesitzerdaten und Daten über erstellte Gutachten. Zur Erfüllung
unionsrechtlicher Pflichten, haben Waffenbehörden nun Daten an andere Mitgliedsstaaten zu
übermitteln, sofern dies erforderlich ist.
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WaffG.info/A/02.01.2019
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