Waffengesetz-Novelle 2019: Was sich mit 01.01.2019 geändert hat

 

WICHTIG !

Das neue Waffengesetz ist mit 01.01.2019 nur teilweise in Kraft getreten. Alle hier nicht

erwähnten Bestimmungen, insbesondere diese über Hochkapazitäts-Magazine,

halbautomatische Gewehre, psychologische Gutachten, Schusswaffenteile, Deko-Waffen,

Schreckschusswaffen, Salutwaffen, Waffen-Zubehör, treten erst mit 14.12.2019 in Kraft!

Das neue Waffengesetz ist mit 01.01.2019 in Kraft getreten. Neben dem

“Messerverbot” für Asylwerber und Drittstaatsangehörige, wird mit 01.01.2019

erstmals genau bestimmt, was ein Sportschützenverein und ein Sportschütze ist.

Schalldämpfer sind ab sofort für Jäger erhältlich und Gewehrscheinwerfer wurden

legalisiert. Waffenhändler sind zur Meldung verdächtiger Transaktionen verpflichtet.

Justizwache-Beamte und Militärpolizisten haben nun ebenfalls einen Anspruch auf

einen Waffenpass. Weiters besteht ein Rechtsanspruch auf Erweiterung der

Waffenbesitzkarte nach fünf Jahren.

Drittstaatsangehörige

Ab sofort gilt § 11a – der “Messerverbot”-Paragraf. Demnach ist für unrechtmäßig im

Bundesgebiet aufhältige Personen und Asylwerber der Besitz von Waffen (alle, auch zB

Pfefferspray oder Messer iSd WaffG!) und Munition verboten.

Weiters ist der Besitz von Waffen und Muniton allen sonstigen in Österreich lebenden

Drittstaatsangehörigen verboten, sofern sie nicht über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt –

EU” (§ 8 Abs 1 Z 7 NAG) oder eine (Dauer-)Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

für Drittstaatsangehörige (§ 9 Abs 1 Z 2 NAG, § 9 Abs 2 Z 2 NAG) verfügen. Als in Österreich

lebend, gilt jedenfalls die Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich.

Sonstigen nicht in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen, die legal im Bundesgebiet

aufhältig sind (zB Touristen), ist der Besitz von Waffen und Munition erlaubt.

Zusammengefasst (beispielhaft)

Asylwerber verboten

Asylberechtigte verboten

Student, Nicht-EWR-Bürger verboten

EWR-Bürger ab 18 Jahren erlaubt

Touristen ab 18 Jahren erlaubt

Geschäftsreisende ab 18 Jahren erlaubt

Angehörige von EWR-Bürgern mit Aufenthaltstitel ab 18 Jahren erlaubt

Schießsport

Sportschützenverein

Ein Sportschützenverein muss, damit er als Sportschützenverein iSd § 11 Abs 2 gilt, entweder

Mitglied im Landesschützenverband des jeweiligen Bundeslandes sein, indem er seinen

Sitz hat oder mindestens über 35 Mitglieder verfügen. Zudem müssen Mitglieder dieses Vereins

mindestens einmal jährlich an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden oder

an internationalen Schießwettberwerben teilnehmen.

Ein Verein, der Mitglied im Landesschützenverband ist, muss also weder mindestens 35

Mitglieder haben, noch an Schießwettbewerben teilnehmen. Unabhängig davon können auch

Vereine gegründet werden bzw weiterbestehen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Jedoch

können dann keine Bewilligungen für die ab 14.12.2019 verbotenen Hochkapazitäts-Magazine

ausgestellt werden. Weiters sind Erweiterungen über 10 Stück Schusswaffen der Kategorie B mit

der Rechtfertigung “Ausübung des Schießsports” nicht möglich (siehe unten). Am Nachweis zum

sachgemäßen Umgang mit Waffen (Ersatz für den Waffenführerschein im Rahmen der

periodischen Überprüfung) dürfte dies jedoch wahrscheinlich nichts ändern.

Sportschützen

Ein Sportschütze muss gemäß § 11 Abs 1

ordentliches Mitglied in einem Sportschützenverein iSd § 11 Abs 2 sein.

Weiters muss der Sportschützenverein bestätigen, dass er regelmäßig

den Schießsport ausübt oder an Schießwettberwerben teilnimmt.

Damit ein Sportschütze den Schießsport iSd § 11 Abs 1 ausübt, muss er seit mindestens zwölf

Monaten “durchschnittlich mindestens” einmal monatlich den Schießsport ausüben.

Damit ein Sportschütze regelmäßig an Schießwettberwerben teilnimmt, muss er mindestens drei

Mal jährlich an Schießwettberwerben teilnehmen.

Schießsportausübende

Im Waffengesetz existiert jetzt der Begriff “Schießsportausübender”. Diese Personen sind nicht

zwingend Mitglied in einem Sportschützenverein und haben nicht die Voraussetzungen der

Sportschützen (§ 11b) zu erfüllen. Insbesondere im Rahmen von Reisen mit Schusswaffen (in

Verbindung mit dem EU-Feuerwaffenpass, insbesondere ausländische Schützen, die nach

Österreich kommen), dem Mitbringen von Schusswaffen (insbesondere durch Ausländische

Schützen) und dem Führen von ungeladenen Schusswaffen der Kategorie C von und zur

Schießstätte (siehe unten) ist lediglich von “Schießsportausübenden” die Rede.

Vorläufiges Waffenverbot

Das Vorläufige Waffenverbot im § 13 wurde erweitert. Die Polizei ist nun auch dann ermächtigt,

ein vorläufiges (dh befristetes) Waffenverbot auszusprechen, wenn der Betroffene keine Waffen

innehat bzw besitzt. Dieses vorläufige Waffenverbot gilt vier Wochen ab der Sicherstellung der

Waffen bzw ab Aussprache des Verbotes. Innerhalb dieser Frist muss die Waffenbehörde prüfen,

ob die Voraussetzungen für ein Waffenverbot iSd § 12 vorliegen. Wenn das Waffenverbot

bestätigt wird, wird darüber ein Bescheid erlassen. Wenn es nicht bestätigt wird, wird es durch

die Verstreichung der Frist, die formlose Aufhebung oder allenfalls durch die Ausfolgung der

beschlagnahmten Gegenstände aufgehoben.

Verordnungsermächtigung

Die Verordnungsermächtigung gemäß § 17 Abs 2 des Bundesministers für Inneres wurde wieder

auf “neuartige” Waffen bzw “neuartige” Munition eingeschränkt. Diese Änderung ist von

außerordentlicher Wichtigkeit für die Rechtssicherheit alle Waffenbesitzer, zumal ohne das Wort

“neuartige” ein Verbot aller Arten von Waffen auf Verordnungsbasis – also ohne dazu ein

ordentliches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen zu müssen – möglich wäre. Diese

überschießende Regelung wurde nach deren Einführung bei der letzten Waffengesetznovelle nun

mit dieser Novelle wieder beseitigt.

Gewehrscheinwerfer

Gewehrscheinwerfer wurden aus dem § 17 Abs 1 Z 5 gestrichen. Sie sind damit keine verbotenen

Vorrichtungen mehr. Man kann somit Scheinwerfer auf alle Arten von Schusswaffen montieren.

Eine Registrierungs-, Melde-, oder Anzeigepflicht besteht für diese Gegenstände ebenfalls nicht.

Schalldämpfer

Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles sind zwar nach § 17 Abs 1 Z 5 nach wie vor

verbotene Gegenstände, jedoch gibt es nun mit dem § 17 Abs 3b eine Ausnahme vom Verbot für

Inhaber einer Jagdkarte. Diese Ausnahme gilt ex lege. Man braucht also keine Bewilligung

beantragen. Ein interessanter Aspekt ist, dass es bei diesen Vorrichtungen zumindest bis

14.12.2019 keine Registrierungspflicht gibt. Einerseits könnte man aufgrund des neu erweiterten

  • 17 Abs 3 vorletzter Satz (§ 28 wurde hinzugefügt) annehmen, dass die bisher fehlende

Registrierungspflicht für verbotene Waffen nachgebessert wurde, jedoch erst mit 14.12.2019 in

Kraft tritt (nach Ansicht des Autors). Andere direkte Quellen behaupten jedoch, dass es für

Schalldämpfer überhaupt keine Registrierungspflicht geben soll. Was letztendlich gilt, ist bis dato

unklar. Laut Informationsschreiben des BMI vom 02.01.2019 wird jedenfalls “Für die Überlassung

eines Schalldämpfers an einen Jäger […] im Regelfall die Vorlage der Jagdkarte samt allenfalls

erforderlicher Einzahlungsbestätigung ausreichend sein.” Beim Verlust der Berechtigung zur

Ausübung der Jagd, müssen diese Vorrichtungen jedenfalls innerhalb von sechs Monaten an

einen Berechtigten veräußert werden. Zudem müssen Schalldämpfer auf die selbe Weise

verwahrt werden, wie die Waffe, zu der sie gehören.

Schießstätten

Das Schießstättenprivileg des § 14 blieb zwar unangetastet, allerdings wurde im § 18

(Kriegsmaterial) klargestellt, dass das Schießstättenprivileg auch für Kriegsmaterial gilt, dass im

Eigentum einer Gebietskörperschaft steht. Personen ohne waffenrechtlicher Bewilligung dürfen

demnach auch mit genanntem Kriegsmaterial hantieren, sofern dies auf einer behördlich

genehmigten Schießstätte erfolgt, diese Personen das 18. Lebensjahr erreicht haben und gegen

diese kein Waffenverbot iSd §§ 12 oder 13 besteht. Ein interessanter Aspekt ist, dass das

Schießstättenprivileg wohl auch für alle Drittstaatsangehörigen – also auch für Personen, denen

der Waffenbesitz nach § 11a verboten ist (Asylwerber, illegal aufhältige Personen), gilt, da weder

in § 11a, noch in § 14 eine diesbezügliche Anpassung erfolgte.

Bedarf beim Waffenpass

Der Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses wurde ebenfalls angepasst. Die willkürliche

und unsachliche Kaliberbeschränkung für Polizisten wurde entfernt. Nach § 58 Abs 22 WaffG

verliert die allenfalls vorhandene Kaliber-Beschränkung bei allen Waffenpässen automatisch

seine Wirkung.

Es wurden Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache als weitere Bedarfsgruppen

hinzugefügt. Diese Personen haben nun ebenfalls das Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses,

ohne besondere Nachweise erbringen zu müssen.

Was ebenfalls neu ist, ist, dass beim Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses, von der

zuständigen Behörde eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz gestellt werden

muss, ob Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller einen

verfassungsgefährdenden Angriff begehen werde, sofern es sich nicht um eine Person der im §

22 angeführten Bedarfsgruppen handelt. Beachtlich dabei ist, dass diese Bestimmung weder

laut den Inkraftrafttretensbestimmungen des § 62 Abs 21 (01.01.2019) noch des § 62 Abs 22

(14.12.2019) in Kraft tritt bzw in Kraft getreten ist.

Waffenpass für Jäger

Der Waffenpass für Jäger ist mit der neuen Regelung des § 20 Abs 1a faktisch (aber nicht

gesetzlich) Geschichte. Nun gibt es eine ex lege Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der

Kategorie B für Inhaber einer Jagdkarte, die auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind. Diese

dürfen Schusswaffen der Kategorie B während der Ausübung der Jagd führen. Diese

Berechtigung gilt auch für den Weg von und zur Jagd. Ob sich der Jäger auf dem Weg von oder

zur Jagd befindet, soll grundsätzlich vermutet werden, wenn er eine Schusswaffe der Kategorie B

und ein “Jagdgewehr” zur selben Zeit führt. Zudem soll auch das zeitliche und örtliche

Naheverhältnis zur Beurteilung des legalen oder illegalen Führens ausschlaggebend sein. Führt

der Jäger kein “Jagdgewehr” mit sich, muss er jedenfalls begründen, weshalb er lediglich diese

Waffe führt. Grundsätzlich können Jäger nun so viele Waffen der Kategorie B führen, wie ihnen

Kategorie-B-Waffen bewilligt wurden. Es gibt auch keine Einschränkung in Bezug auf die Art der

Schusswaffe der Kategorie B. Jäger können also beliebig viele Faustfeuerwaffen und

halbautomatische Gewehre (Büchse, Flinte) führen – soweit die Waffenbesitzkarte es zulässt.

Rechtfertigung für die Waffenbesitzkarte

Die Rechtfertigungsgründe für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wurden erweitert. Bisher

war nur die Selbstverteidigung als explizite Rechtfertigung angeführt. Nun wurden auch die

Ausübung der Jagd, der Schießsport und das Sammeln von Schusswaffen als Rechtfertigung im §

22 gesetzlich verankert.

Bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte für die Ausübung des Schießsports ist allerdings zu

beachten, dass die Anforderungen des § 11b nicht erfüllt werden müssen. Die Erfüllung der

Kriterien eines Sportschützen sind laut den Erläuterungen zum Waffengesetz in jenen Fällen

maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des

Schießsports im Sinne des § 11b oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Dies ist

beispielsweise im § 17 Abs 3 zweiter Satz (Ausnahme für Hochkapazitäts-Magazine) oder auch im

  • 23 Abs 2 vierter Satz (Erweiterung für Sportschützen auf mehr als zehn Stück Schusswaffen der

Kategorie B) der Fall. Nicht aber im § 22 Abs 1 Z 3, der die Ausstellung der Waffenbesitzkarte mit

der Rechtfertigung “Ausübung des Schießsport” regelt. Diese Ansicht wird dadurch untermautert,

dass im § 23 Abs 2b angeführt wird, dass beim Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte

“dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports

umfasst” – also auch jemandem, der die Voraussetzungen des § 11b nicht erfüllt – nicht mehr als

zehn Waffen bewilligt werden dürfen. Dies wäre widersprüchlich und daher ist die Angabe, den

Schießsport ausüben zu wollen ausreichend, ohne weitere (Mitgliedschafts-)Nachweise erbringen

zu müssen.

Erweiterung der Waffenbesitzkarte

Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses haben das Recht auf eine Erweiterung

auf bis zu fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B, ohne eine Rechtfertigung angeben zu

müssen (!), sofern sie über ein waffenrechtliches Dokument verfügen, dass vor mindestens fünf

Jahren ausgestellt wurde. Dies gilt für jeden der die Voraussetzungen auch in Zukunft erlangt.

Bei Erweiterungen mit der Begründung “Schießsport” auf über 10 Stück Schusswaffen der

Kategorie B muss man hinkünftig nachweisen, dass man Sportschütze iSd § 11b ist – also

ordentliches Mitglied in einem Sportschützenverein iSd § 11b Abs 2 ist und den Schießsport iSd §

11b Abs 3 ausübt. Bis einschließlich 10 Stück Schusswaffen muss man mit der Begründung

“Schießsport” lediglich Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG sein, dessen Zweck die Ausübung

des Schießsports umfasst (also kein “Sportschützenverein” iSd § 11b). Bei der letztgenannten

Regelung sind also die strengen Voraussetzungen des § 11b irrelevant. Allerdings kann diese

Erweiterung nur alle fünf Jahre ab der vorangegangenen Festsetzung der Stückzahl beansprucht

werden. Pro Erweiterung kann um maximal zwei Stück auf ein insgesamtes, maximales

Besitzkontigent von zehn Stück erweitert werden.

Beim Finden von Schusswaffen oder verbotenen Waffen iSd § 42 Abs 2 WaffG, bei denen es sich

nicht um Kriegsmaterial handelt, gilt jetzt gemäß § 42 Abs 3 eine Regelung, wonach dem Finder

einer derartigen Waffe, für diese Art von Waffe eine Waffenbesitzkarte zu erweitern oder

auzustellen ist. Nach Einschätzung des Autors gilt diese Regelung daher auch für verbotene

Waffen, da Abs 3 den Wortlaut “diese Art von Waffe” beinhaltet und nicht wie der Abs 2 auf

“Schusswaffen oder verbotene Waffen” Bezug nimmt und darüberhinaus verbotene Waffen von

der “einfachen” Behörde bewilligt und in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B (“§ 28-Meldung”)

Die Überlassunganzeige ist nun nichtmehr an die Behörde, die das Dokument des Erwerbers

ausgestellt hat, sondern an die für den Erwerber (aktuell) zuständige Behörde zu übermitteln.

Dies ist im Normalfall die Behörde, in der der Erwerber seinen Hauptwohnsitz hat. Welche die

jeweils zuständige Behörde ist, lässt sich anhand der Postleitzahl leicht feststellen (siehe

Kategorie “Fragen”). Weiters wurde eine Anzeigeverpflichtung für im Ausland erworbene

Schusswaffen der Kategorie B hinzugefügt.

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie C

Die Regelungen sind die gleichen. Zusätzlich ist nun jedoch jede Besitzaufgabe, die keine

Veräußerung war, der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und nachzuweisen. Es ist also

(wie bisher schon) ratsam, Aufzeichnungen analog zu den Kategorie-B-Waffen über die

Veräußerung von Waffen zu führen.

Führen von ungeladenen Schusswaffen der Kategorie C

Wie bisher können Schießsportausübende (also nicht nur Sportschützen iSd § 11b)

Schusswaffen ungeladen von und zur behördlich genehmigten Schießstätte führen. Es bleibt

aber wie bisher ratsam, dies eher zu vermeiden.

Einfuhrbewilligungen

Die bisher gängige Verwaltungspraxis war, dass Einfuhrbewilligungen generell für drei Monate

gültig waren. Nunmehr wird im § 37 konkretisiert, dass diese mit einer Gültigkeitsdauer von bis

zu zwölf Monaten ausgestellt werden können.

Verdächtige Transaktionen

Gewerbetreibende haben verdächtige Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb von

Munition der Behörde oder der Polizei zu melden, wenn der Verdacht besteht, dass diese im

Rahmen einer strafbaren Handlung verwendet werden könnten.

Veröffentlichung von Einstufungen

Auch wenn ab 14.12.2019 die sogenannten “Einstufungen” wohl nicht mehr von derselben

Bedeutung wie zuvor sein werden, sind die Bundesminister jetzt ermächtigt, Waffen-

Einstufungen von Behörden im Internet zu veröffentlichen, ohne Dabei die Daten des

Antragstellers zu veröffentlichen.

Psychologisches Gutachten

Bedienstete des österreichischen Bundesheeres müssen gemäß § 47 Abs 4a nun kein

psychologisches Gutachten erbringen, sofern sie eine Bestätigung der zuständigen

Militärbehörde vorlegen, dass sie im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung eine dem § 8

Abs 7 entsprechende psychologische Testung bereits positiv absolviert haben. Für ehemalige

Bedienstete des Bundesheeres gilt, dass die Testung nicht älter als fünf Jahre sein darf.

Personen, die im Rahmen der Stellung zum Wehrdienst eine psychologische Erstbegutachtung

absolvieren haben, sind von dieser Regelung nicht umfasst.

Sonstige Änderungen

Weiters wurden die Strafbestimmungen der §§ 50 und 51 für die neue Gesetzeslage angepasst.

Die Anforderungen für die Verlässlichkeit iSd § 8 wurden dahingehend erweitert, dass nun auch

die Anführung oder die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Verlässlichkeit

ausschließt. Im § 9 wurden die Drittstaatsangehörigen durch Verweis auf das

Fremdenpolizeigesetz genauer determiniert. Für die anlassbezogene Verlässlichkeitsprüfung iSd

  • 25 Abs 2 sind nun konkrete Anhaltspunkte notwendig. Schusswaffen sollen nun gemäß § 42a,

wenn dies möglich ist, eher verwertet als vernichtet werden. Es werden hinkünftig mehr Daten

im Waffenregister erfasst. Insbesondere Umbauten und sonstige Veränderungen sollen vermerkt

werden, sowie auch Vorbesitzerdaten und Daten über erstellte Gutachten. Zur Erfüllung

unionsrechtlicher Pflichten, haben Waffenbehörden nun Daten an andere Mitgliedsstaaten zu

übermitteln, sofern dies erforderlich ist.

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WaffG.info/A/02.01.2019

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